Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter des Einstein-Marathons gelten die nachfolgenden Allgemeinen Teilnahmebedingungen.
§1 Allgemeines
- Der „Einstein-Marathon“ (Veranstaltung) ist eine Veranstaltungsmarke der SUN Sportmanagement GmbH (Veranstalter), vertreten durch den Geschäftsführer Markus Ebner, Leibnizstraße 5,89231 Neu-Ulm, Tel.: +49–731-250 620 06, E‑Mail: info(at)einstein-marathon.de
- Das vorliegende Reglement regelt für jeden Teilnehmer/ jede Teilnehmerin (im Folgenden Teilnehmer) an der Veranstaltung verbindlich die Bedingungen seiner Teilnahme. Voraussetzung einer jeden Teilnahme ist die uneingeschränkte Anerkennung der vorliegenden Teilnahmebedingungen.
- Der Veranstalter besitzt die uneingeschränkte Veranstaltungshoheit und ist jederzeit berechtigt, veranstaltungsrelevante Entscheidungen zu treffen, insbesondere aus sachlichen Gründen (z.B. Straßenschäden, Umweltschutz, Wetterlage, behördliche Anordnungen) — auch noch zeitlich kurz vor Beginn — die Strecke zu ändern, die Distanz der Strecken im angemessenen Umfang zu verlängern oder zu verkürzen. Ebenso ist er berechtigt die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen. Es gelten hierzu die Regelungen des § 8 dieser Wettkampfbedingungen.
- Der Veranstalter ist berechtigt bei einem Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen einen Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen.
- Anweisungen des Veranstaltungspersonals und von uniformierten Einsatzkräften (Polizei, Feuerwehr, Rotes Kreuz etc.) ist unverzüglich und uneingeschränkt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung ist der Veranstalter berechtigt den Teilnehmer vom Wettkampf auszuschließen. Veranstaltungspersonal und damit im Namen des Veranstalters weisungsbefugt sind sämtliche vom Veranstalter entsprechend kenntlich gemachte Personen (z.B. Streckenposten).
- Bei der Durchführung des Einstein-Marathon werden, sofern ein Teilnehmer mit Startpass von einem Mitgliedsverein des Deutschen Leichtathletikverbandes (DLV) teilnimmt, die DLV-Satzung und Ordnungen, insbesondere der darin enthaltenen DLV-Anti-Doping-Codes (ADC), die Deutsche Leichtathletik Ordnung (DLO), die Gebührenordnung (GBO) sowie die “Internationalen Wettkampfregeln” (IWR) zugrunde gelegt. Diese Regeln werden in ihrer gesamten Tragweite auf Athleten angewandt, die als „Teil der Spitze“ (z.B. Teilnehmer an Meisterschaftswertungen) gekennzeichnet sind. Für Teilnehmer, die nicht Mitglied eines im DLV organisierten Vereins sind und keinen Startpass haben, werden die Veranstaltungen entsprechend der vorgenannten Regeln durchgeführt.Insbesondere erkennt jeder Teilnehmer mit seiner Anmeldung und Teilnahme die Geltung des DLV-Anti-Doping-Codes an und unterwirft sich dessen Bestimmungen. Im Übrigen gelten die hier festgelegten Teilnahmebedingungen.
§2 Teilnahmeberechtigung & Gesundheit
- Teilnahmeberechtigt sind Hobby‑, Freizeit- und Profisportler die zum Start 18 Jahre und älter für Marathon und 16 Jahre und älter für den Halbmarathon sind. Alle Läuferinnen und Läufer die beim Start 12 Jahre und älter sind sind für die 10 KM und alle Läuferinnen und Läufer die 10 Jahre und älter sind für die 5 KM zugelassen. Inliner und Handbiker auf der Halbmarathon Strecke sind ab 16 Jahren zugelassen. Auf die besondere Gefährdung von Personen mit Herzproblemen und Bluthochdruck wird ausdrücklich hingewiesen.
- Die Teilnahmeberechtigung kann nachträglich für Personen entfallen, denen aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder Auflagen die Teilnahme am Sportevent zum Zeitpunkt des Starts untersagt ist.
- Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, selbst den Gesundheitszustand der Teilnehmer von einem Fachmediziner begutachten zu lassen, und wenn dieser begründete Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustandes äußert, den betreffenden Teilnehmer von der Veranstaltung (bzw. deren Fortsetzung) auszuschließen.
- Jeder Teilnehmer erklärt sich im Bedarfsfall mit einer umfassenden medizinischen Behandlung einverstanden.
- Jeder Teilnehmer erklärt sich mit einer verdachtsunabhängigen Dopingkontrolle einverstanden, wenn er vom Veranstalter dazu aufgefordert wird.
- Teilnahmevoraussetzung im Hinblick auf jeden Teilnehmer ist das Vorliegen der Anmeldebestätigung sowie eine offiziellen Startnummer des Einstein-Marathons. Die Startnummer muss gut sichtbar und unverändert auf der Vorderseite der Teilnehmerbekleidung getragen werden und darf nicht weitergegeben werden. Andernfalls erfolgt die Disqualifizierung.
- Der Veranstalter ist berechtigt einen Teilnehmer zu disqualifizieren, wenn dieser die Wettkampfstrecke verlässt, abkürzt oder sich technischer Hilfsmittel bedient. Ebenso kann eine Disqualifikation oder ein Startverbot bei grob unsportlichem Verhalten oder bei nicht plausiblen Durchgangszeiten oder Zahlungsrückständen erfolgen.
§3 Anmeldung, Zahlung, Nachmeldung, Startplatz-Übertragung
- Die Anmeldung und die Bestellung von Waren (T‑Shirts, Medaillen etc.) sowie die Zahlung erfolgt über das Onlineportal der Firma Datasport Germany GmbH. Nach der Anmeldung/Bestellung erhält der Teilnehmer eine Bestätigung seiner verbindlichen Anmeldung/Bestellung. Die Anmeldung/Bestellung und die Bestätigung führen zu einem rechtsgültigen Kaufvertrag.
- Erfolgt die Anmeldung nicht durch den Teilnehmer persönlich, sondern über einen Dritten (z.B. ein Unternehmen als Arbeitgeber) so ist dieser Vertragspartner. Er fungiert als Ansprechpartner gegenüber dem Veranstalter und der Datasport Germany GmbH. Gleichsam ist er dafür verantwortlich, dass alle von ihm angemeldeten Teilnehmer die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung zur Kenntnis erhalten und akzeptiert haben. Mit der Anmeldung bestätigt er dies dem Veranstalter sowohl für sich als auch in Vollmacht für alle in seiner Anmeldung genannten Personen.
- Bei minderjährigen Teilnehmern muss die Anmeldung zu der Veranstaltung von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) erfolgen, der/ die damit seine/ ihre Einwilligung zur Teilnahme des Minderjährigen erklärt/en.
- Erfolgt die Anmeldung zu den Kinder- und Jugendläufen über die Betreuer, Lehrer oder sonstige Dritte muss diese Person vor der Anmeldung sicherstellen, dass die Sorgeberechtigten der anzumeldenden Kinder in diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen sowie die Datenschutzerklärung einwilligen und die Kinder und Jugendlichen gesund genug sind, die Strecke alleine zu bewältigen.
- Die Anmeldung ist verbindlich. Bei außerhalb von Geschäftsräumen des Veranstalters geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen von Tickets besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht.
- Eine Nachmeldung ist am Tag vor dem Start sowie am Wettkampftag möglich. Die Nachmeldegebühr von zusätzlich 5 Euro (2 Euro für die Jugendläufe) ist zusammen mit dem Startgeld am Nachmeldeschalter in bar zu bezahlen.
- Im Krankheitsfall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Dies gilt auch, wenn dem Teilnehmer, aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder Auflagen, die Teilnahme am Sportevent zum Zeitpunkt des Starts untersagt wird, z.B. nicht geimpfte Teilnehmer bei behördlicher Vorgabe einer 2G-Regelung (nur geimpfte oder genesene Teilnehmer). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann, aus dem eindeutig hervorgeht, dass einer Immunisierung des Teilnehmers gesundheitliche Gründe entgegenstehen.
- Es besteht die Möglichkeit, bis zum Ende der Nachmeldefrist am Tag der Veranstaltung, den Startplatz auf eine andere Person zu übertragen, vorausgesetzt diese willigt gleichzeitig in diese Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung ein.Für die Übertragung des Startplatzes wird sodann eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 5 Euro (2 Euro für die Jugendläufe) fällig. Diese ist von der ummeldenden Person am Nachmeldeschalter auf der Marathon-Messe in bar zu bezahlen.
Ein Anspruch auf Zusatzleitungen (z.B. Finisher-Shirt in passender Größe) besteht bei einer Ummeldung nicht. Ebenso erfolgt bei Umbuchung keine Erstattung von gebuchten Zusatzleistungen (z.B. Kosten für Finisher-Shirt).
§4 Strecke
- Die Streckenführung kann bei der Startnummernausgabe und vor dem Start auf ausgestellten Karten und auf der Internetseite der Veranstaltung nachvollzogen werden. Bei Unklarheiten ist der Veranstalter zu kontaktieren.
- Die Strecke ist markiert und ausgeschildert. Die Teilnehmer haben der Markierung zu folgen und dürfen nicht von der geplanten Strecke abweichen.
- Jeder Teilnehmer muss aus eigener Kraft die Strecke absolvieren. Motorisierungen jeglicher Art und die eingreifende Unterstützung von anderen Personen führen zur Disqualifikation. Ausgenommen davon ist die Hilfe bei Notlagen. Diese ist obligatorisch.
- Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Strecke aus sachlichen Gründen (z.B. Straßenschäden, Umweltschutz, Wetterlage) zu ändern.
§5 Zeitnahme
- Die Zeitnahme erfolgt durch die Datasport Germany GmbH.
- Bei reinen Laufveranstaltungen erfolgt die Zeitnahme mittels eingebautem Chip in der Startnummer. Jeder Teilnehmer erhält eine Startnummer. Staffeln erhalten ebenfalls eine Startnummer. Die Rückgabe des Zeitchips entfällt.
- Bei den Wettbewerben der Handbiker und Inliner erfolgt die Zeitnahme elektronisch mittels zusätzlichem Chip. Die Teilnehmer an diesen Wettbewerben erhalten einen Chip und eine Startnummer. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, den Chip während des Rennens bei sich zu tragen und nach dem Rennen zu retournieren. Für einen nicht abgegebenen Chip berechnet die Firma Datasport Germany GmbH 30,00 Euro.
- Ohne Chip bzw. ohne Startnummer ist keine Zeitmessung als auch keine Erfassung des Teilnehmers möglich.
- Die Zeitanzeige im Start- und Zielbereich wird mit dem Startschuss gestartet. Neben der Zeit zwischen Startschuss und Zieleinlauf (Brutto-Zeit) wird auch die individuelle Zeit des Teilnehmers zwischen Überqueren der Startlinie und Zielankunft (Netto-Zeit) ermittelt. Bei einem Start in hinteren Startblöcken können dabei Unterschiede von einigen Minuten zwischen der Zeitanzeige und der individuellen Zielzeit (Netto-Zeit) entstehen.
- Es gibt mehrere Zeitnahmepunkte auf den Strecken. Alle Teilnehmer müssen diese Punkte (z.B. Zeitnahmematten) passieren, um in die Wertung zu kommen.
- Die offizielle Startzeit bestimmt der Veranstalter. Diese kann aus sachlichen Gründen (z.B. Unfall auf der Strecke, Wetterlage etc.) kurzfristig geändert werden.
- Ende des Rennens:
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- Der offizielle Zielschluss für die jeweiligen Wettbewerbe wird auf der Internetseite des Veranstalters rechtzeitig bekannt gegeben. Teilnehmer, die das Zeitlimit am jeweiligen Kilometer überschritten haben und nicht in der Lage sind ihr Tempo zu erhöhen, müssen die Strecke verlassen. Wenn sie entlang der Strecke weiterlaufen möchten, kann dies nur außerhalb des Wettbewerbes auf eigene Verantwortung erfolgen. Die Benutzung von Gehwegen sowie die Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung sind verpflichtend.
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- wenn ein Teilnehmer disqualifiziert wird oder ausscheidet, endet das Rennen für diesen bzw. die Staffel sofort und unverzüglich.
- Beendet ein Teilnehmer das Rennen aus eigener Entscheidung, ist er verpflichtet, dies dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen. Kosten einer Suchaktion gehen zu Lasten des betroffenen Teilnehmers.
§6 Wichtige Verhaltensregeln während der Veranstaltung
Die Veranstaltung findet auf öffentlichen, markierten und teilweise gesperrten Straßen, Wegen und Trails statt, so dass insbesondere die folgenden wichtigen Grundregeln bei der Teilnahme einzuhalten sind:
- Die Teilnehmer müssen sich jederzeit an die deutschen Straßenverkehrsregeln halten.
- Die Teilnahme erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Unübersichtliche Streckenteile sind vorsichtig zu laufen, bei Überquerungen von Straßen und an Feldausfahren ist besondere Vorsicht geboten, es ist mit kreuzenden Fahrzeugen zu rechnen.
- Teilnehmer haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
- Es ist in keinem Fall erlaubt, Dinge (z.B. Verpflegungsverpackungen) außerhalb der Verpflegungsstationen bzw. Mülleimern wegzuwerfen oder fallenzulassen. Unbeabsichtigte Zuwiderhandlungen werden beim ersten Mal mit einer Verwarnung geahndet. Im Wiederholungsfall erfolgt der Ausschluss von der Veranstaltung.
- Umweltbeeinträchtigungen jeder Art sind zu unterlassen und werden mit Disqualifikation geahndet.
- Jeder Teilnehmer ist während der Veranstaltung für Verpflegung und Getränke selbst verantwortlich. Der Veranstalter wird an den Verpflegungszonen für angemessen ausreichende Verpflegung sorgen. Eine Garantie für die Verfügbarkeit von Verpflegung und Getränken übernimmt der Veranstalter jedoch nicht.
- Der Teilnehmer verpflichtet sich etwaige Bußgelder, die aus seinem Fehlverhalten resultieren, z.B. wegen eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsordnung oder gegen gesetzliche bzw. behördliche Bestimmungen (z.B. Corona-Verordnung), auch wenn diese gegen den Veranstalter gerichtet werden, zu bezahlen bzw. an den Veranstalter zu erstatten.
§7 Haftung
- Die Haftung des Veranstalters ist wie folgt begrenzt:
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- Der Veranstalter haftet unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruht. Die Haftung für Folge- und Vermögensschäden (z.B. entgangenen Gewinn) ist ausgeschlossen.
- Für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Veranstalter nicht. Es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten. „Kardinalpflichten“ sind wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf (z.B. Einhaltung der geltenden Vorschriften, Unterweisung von Streckenposten). Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten ist jedoch höhenmäßig beschränkt auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens.
- Die vorliegende Haftungsbegrenzung gilt ausdrücklich auch für verloren gegangene Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände.
- Der Teilnehmer wird hiermit nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für Schäden die er dem Veranstalter oder Dritten (z.B. andere Teilnehmer oder Zuschauer) zufügt allein haftet, soweit der Teilnehmer diese zu vertreten hat, d.h. dem Teilnehmer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Teilnehmer verpflichtet sich, den Veranstalter und/oder die vom Veranstalter beauftragten Personen von sämtlichen Ansprüchen Dritter (z.B. Zuschauer, Stadt etc.) vollumfänglich freizustellen. Die Freistellung bezieht sich auf Forderungen und Kosten, die durch ihn verursachte Schäden entstanden sind. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung.
§8 Änderungen des Veranstaltungsablaufs und höhere Gewalt
- „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass den Veranstalter daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit der Veranstalter nachweist, dass:
(a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
(b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und
© die Auswirkungen des Hindernisses vom Veranstalter nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen:
- Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, umfangreiche militärische Mobilisierung;
- rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen bzw. Regierungsanordnungen,
- Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
- Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Telekommunikation, Informationssystemen oder unzureichende Versorgung mit Strom, Wasser, Energie.
Der Veranstalter ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihm die Leistungserbringung unmöglich macht, von seiner Pflicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit.
- Aus den vorgenannten Gründen kann der Veranstalter die Startzeiten sowie Streckenführungen ändern, die Veranstaltung verkürzen oder vorzeitig abbrechen.
- Er ist ebenfalls berechtigt, die Veranstaltung aus diesen Gründen bis zu einem Zeitraum von 13 Monaten zu verlegen oder auch komplett abzusagen.
- Schadenersatzansprüche, insbesondere entgangener Gewinn oder sonstigen Aufwendungen und Kosten im Hinblick auf die Veranstaltung, werden in keinem Änderungsfall anerkannt oder ersetzt.
- Begonnene Veranstaltungen: Muss der Veranstalter aufgrund des Eintritts höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder abbrechen, so hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Startgebühr.
- Verlegungen: Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, so hat er die Teilnehmer hiervon unverzüglich zu unterrichten. Im Fall der Verlegung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten. Der Teilnehmer ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass sich durch die Verlegung eine Überschneidung mit anderen bereits eingegangenen Verpflichtungen ergibt und die Entlassung aus dem Vertrag sowie die Rückerstattung der Startgebühr abzgl. der vom Veranstalter bereits geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen, aus bereits eigegangenen Verpflichtungen, für diese Veranstaltung beanspruchen.
- Absagen: Kann der Veranstalter aufgrund eines Umstandes, den weder er noch der Teilnehmer zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht abhalten, so entfällt für den Veranstalter der Anspruch auf die Startgebühr abzgl. der vom Veranstalter bereits geleisteten Zahlungen. Die Startgebühr wird dem Teilnehmer umgehend zurückerstattet.
- Teilnahmeverbot aufgrund behördlicher Maßnahmen: Teilnehmern, denen aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder Auflagen, die Teilnahme am Sportevent zum Zeitpunkt des Starts untersagt wird, z.B. nicht geimpfte Teilnehmer bei behördlicher Vorgabe einer 2G-Regelung (nur geimpfte oder genesene Teilnehmer), haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann, aus dem eindeutig hervorgeht, dass einer Immunisierung des Teilnehmers gesundheitliche Gründe entgegenstehen.
§9 Datenschutz und Medienrechte
Die Bereitstellung, der im Rahmen des Registrierungsprozesses abgefragten Daten ist für die Teilnahme an der Veranstaltung erforderlich. Es besteht keine Pflicht zur Datenbereitstellung allerdings ist eine Teilnahme ohne die Daten nicht möglich.
Die Datenschutzerklärung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Teilnahme an einer Veranstaltung der SUN Sportsmanagement GmbH gilt auch für die Teilnahme am Einstein-Marathon und ist Bestandteil dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen.
Die Datenschutzerklärung ist hier einsehbar.
§10 Gerichtsstandstandvereinbarung
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Vertragspartner findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Veranstalter und dem Vertragspartner wird Ulm vereinbart, sofern es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
§11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Teilnahmebedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 10.01.2022