So, 28. Sept. 2025

AGBs/Wettkampfbestimmungen

 

Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Teil­neh­mer und dem Ver­an­stal­ter des Einstein-Marathons gelten die nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Teilnahmebedingungen.

 

§1 All­ge­mei­nes

 

  1. Der „Einstein-Marathon“ (Ver­an­stal­tung) ist eine Ver­an­stal­tungs­mar­ke der SUN Sport­ma­nage­ment GmbH (Ver­an­stal­ter), ver­tre­ten durch die Geschäfts­füh­rer Markus Ebner und Flo­ri­an Wacker, Leib­niz­stra­ße 5,89231 Neu-Ulm, Tel.: +49–731-250 620 06, E‑Mail: info(at)einstein-marathon.de
  2. Das vor­lie­gen­de Regle­ment regelt für jeden Teilnehmer/ jede Teil­neh­me­rin (im Fol­gen­den Teil­neh­mer) an der Ver­an­stal­tung ver­bind­lich die Bedin­gun­gen seiner Teil­nah­me. Vor­aus­set­zung einer jeden Teil­nah­me ist die unein­ge­schränk­te Aner­ken­nung der vor­lie­gen­den Teilnahmebedingungen.
  3. Der Ver­an­stal­ter besitzt die unein­ge­schränk­te Ver­an­stal­tungs­ho­heit und ist jeder­zeit berech­tigt, ver­an­stal­tungs­re­le­van­te Ent­schei­dun­gen zu tref­fen, ins­be­son­de­re aus sach­li­chen Grün­den (z.B. Stra­ßen­schä­den, Umwelt­schutz, Wet­ter­la­ge, behörd­li­che Anord­nun­gen) — auch noch zeit­lich kurz vor Beginn — die Stre­cke zu ändern, die Distanz der Stre­cken im ange­mes­se­nen Umfang zu ver­län­gern oder zu ver­kür­zen. Ebenso ist er berech­tigt die Ver­an­stal­tung zu unter­bre­chen oder abzu­sa­gen. Es gelten hierzu die Rege­lun­gen des § 8 dieser Wettkampfbedingungen.
  4. Der Ver­an­stal­ter ist berech­tigt bei einem Ver­stoß gegen diese Teil­nah­me­be­din­gun­gen einen Teil­neh­mer von der Ver­an­stal­tung auszuschließen.
  5. Anwei­sun­gen des Ver­an­stal­tungs­per­so­nals und von uni­for­mier­ten Ein­satz­kräf­ten (Poli­zei, Feu­er­wehr, Rotes Kreuz etc.) ist unver­züg­lich und unein­ge­schränkt Folge zu leis­ten. Bei Nicht­be­fol­gung ist der Ver­an­stal­ter berech­tigt den Teil­neh­mer vom Wett­kampf aus­zu­schlie­ßen. Ver­an­stal­tungs­per­so­nal und damit im Namen des Ver­an­stal­ters wei­sungs­be­fugt sind sämt­li­che vom Ver­an­stal­ter ent­spre­chend kennt­lich gemach­te Per­so­nen (z.B. Streckenposten).
  6. Bei der Durch­füh­rung des Einstein-Marathon werden, sofern ein Teil­neh­mer mit Start­pass von einem Mit­glieds­ver­ein des Deut­schen Leicht­ath­le­tik­ver­ban­des (DLV) teil­nimmt, die DLV-Satzung und Ord­nun­gen, ins­be­son­de­re der darin ent­hal­te­nen DLV-Anti-Doping-Codes (ADC), die Deut­sche Leicht­ath­le­tik Ord­nung (DLO), die Gebüh­ren­ord­nung (GBO) sowie die “Inter­na­tio­na­len Wett­kampf­re­geln” (IWR) zugrun­de gelegt. Diese Regeln werden in ihrer gesam­ten Trag­wei­te auf Ath­le­ten ange­wandt, die als „Teil der Spitze“ (z.B. Teil­neh­mer an Meis­ter­schafts­wer­tun­gen) gekenn­zeich­net sind. Für Teil­neh­mer, die nicht Mit­glied eines im DLV orga­ni­sier­ten Ver­eins sind und keinen Start­pass haben, werden die Ver­an­stal­tun­gen ent­spre­chend der vor­ge­nann­ten Regeln durch­ge­führt. Ins­be­son­de­re erkennt jeder Teil­neh­mer mit seiner Anmel­dung und Teil­nah­me die Gel­tung des DLV-Anti-Doping-Codes an und unter­wirft sich dessen Bestim­mun­gen. Im Übri­gen gelten die hier fest­ge­leg­ten Teilnahmebedingungen.

 

§2 Teil­nah­me­be­rech­ti­gung & Gesundheit

 

  1. Teil­nah­me­be­rech­tigt sind Hobby‑, Freizeit- und Pro­fi­sport­ler die zum Start 18 Jahre und älter für Mara­thon und 16 Jahre und älter für den Halb­ma­ra­thon sind. Alle Läu­fe­rin­nen und Läufer die beim Start 12 Jahre und älter sind sind für die 10 KM und alle Läu­fe­rin­nen und Läufer die 10 Jahre und älter sind für die 5 KM zuge­las­sen. Inli­ner und Hand­bi­ker auf der Halb­ma­ra­thon Stre­cke sind ab 16 Jahren zuge­las­sen. Auf die beson­de­re Gefähr­dung von Per­so­nen mit Herz­pro­ble­men und Blut­hoch­druck wird aus­drück­lich hingewiesen.
  2. Die Teil­nah­me­be­rech­ti­gung kann nach­träg­lich für Per­so­nen ent­fal­len, denen auf­grund von behörd­li­chen Maß­nah­men oder Auf­la­gen die Teil­nah­me am Sport­event zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt ist.
  3. Der Ver­an­stal­ter ist jeder­zeit berech­tigt, selbst den Gesund­heits­zu­stand der Teil­neh­mer von einem Fach­me­di­zi­ner begut­ach­ten zu lassen, und wenn dieser begrün­de­te Beden­ken hin­sicht­lich des Gesund­heits­zu­stan­des äußert, den betref­fen­den Teil­neh­mer von der Ver­an­stal­tung (bzw. deren Fort­set­zung) auszuschließen.
  4. Jeder Teil­neh­mer erklärt sich im Bedarfs­fall mit einer umfas­sen­den medi­zi­ni­schen Behand­lung einverstanden.
  5. Jeder Teil­neh­mer erklärt sich mit einer ver­dachts­un­ab­hän­gi­gen Doping­kon­trol­le ein­ver­stan­den, wenn er vom Ver­an­stal­ter dazu auf­ge­for­dert wird.
  6. Teil­nah­me­vor­aus­set­zung im Hin­blick auf jeden Teil­neh­mer ist das Vor­lie­gen der Anmel­de­be­stä­ti­gung sowie eine offi­zi­el­len Start­num­mer des Einstein-Marathons. Die Start­num­mer muss gut sicht­bar und unver­än­dert auf der Vor­der­sei­te der Teil­neh­mer­be­klei­dung getra­gen werden und darf nicht wei­ter­ge­ge­ben werden. Andern­falls erfolgt die Disqualifizierung.
  7. Der Ver­an­stal­ter ist berech­tigt einen Teil­neh­mer zu dis­qua­li­fi­zie­ren, wenn dieser die Wett­kampf­stre­cke ver­lässt, abkürzt oder sich tech­ni­scher Hilfs­mit­tel bedient. Ebenso kann eine Dis­qua­li­fi­ka­ti­on oder ein Start­ver­bot bei grob unsport­li­chem Ver­hal­ten oder bei nicht plau­si­blen Durch­gangs­zei­ten oder Zah­lungs­rück­stän­den erfolgen.

 

§3 Anmel­dung, Zah­lung, Nach­mel­dung, Startplatz-Übertragung

 

  1. Die Anmel­dung und die Bestel­lung von Waren (T‑Shirts, Medail­len etc.) sowie die Zah­lung erfolgt über das Online­por­tal der Firma Dat­as­port Ger­ma­ny GmbH. Nach der Anmeldung/Bestellung erhält der Teil­neh­mer eine Bestä­ti­gung seiner ver­bind­li­chen Anmeldung/Bestellung. Die Anmeldung/Bestellung und die Bestä­ti­gung führen zu einem rechts­gül­ti­gen Kaufvertrag.
  2. Erfolgt die Anmel­dung nicht durch den Teil­neh­mer per­sön­lich, son­dern über einen Drit­ten (z.B. ein Unter­neh­men als Arbeit­ge­ber) so ist dieser Ver­trags­part­ner. Er fun­giert als Ansprech­part­ner gegen­über dem Ver­an­stal­ter und der Dat­as­port Ger­ma­ny GmbH. Gleich­sam ist er dafür ver­ant­wort­lich, dass alle von ihm ange­mel­de­ten Teil­neh­mer die Teil­nah­me­be­din­gun­gen und die Daten­schutz­er­klä­rung zur Kennt­nis erhal­ten und akzep­tiert haben. Mit der Anmel­dung bestä­tigt er dies dem Ver­an­stal­ter sowohl für sich als auch in Voll­macht für alle in seiner Anmel­dung genann­ten Personen.
  3. Bei min­der­jäh­ri­gen Teil­neh­mern muss die Anmel­dung zu der Ver­an­stal­tung von dem/den gesetz­li­chen Vertreter(n) erfol­gen, der/ die damit seine/ ihre Ein­wil­li­gung zur Teil­nah­me des Min­der­jäh­ri­gen erklärt/en.
  4. Erfolgt die Anmel­dung zu den Kinder- und Jugend­läu­fen über die Betreu­er, Lehrer oder sons­ti­ge Dritte muss diese Person vor der Anmel­dung sicher­stel­len, dass die Sor­ge­be­rech­tig­ten der anzu­mel­den­den Kinder in diese All­ge­mei­nen Teil­nah­me­be­din­gun­gen sowie die Daten­schutz­er­klä­rung ein­wil­li­gen und die Kinder und Jugend­li­chen gesund genug sind, die Stre­cke allei­ne zu bewältigen.
  5. Die Anmel­dung ist ver­bind­lich. Bei außer­halb von Geschäfts­räu­men des Ver­an­stal­ters geschlos­se­nen Ver­trä­gen und bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen von Tickets besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetz­li­ches Widerrufsrecht.
  6. Eine Nach­mel­dung ist am Tag vor dem Start sowie am Wett­kampf­tag mög­lich. Die Nach­mel­de­ge­bühr von zusätz­lich 5 Euro (2 Euro für die Jugend­läu­fe) ist zusam­men mit dem Start­geld am Nach­mel­de­schal­ter in bar zu bezahlen.
  7. Im Krank­heits­fall besteht kein Anspruch auf Rück­erstat­tung der Teil­nah­me­ge­bühr. Dies gilt auch, wenn dem Teil­neh­mer, auf­grund von behörd­li­chen Maß­nah­men oder Auf­la­gen, die Teil­nah­me am Sport­event zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt wird, z.B. nicht geimpf­te Teil­neh­mer bei behörd­li­cher Vor­ga­be einer 2G-Regelung (nur geimpf­te oder gene­se­ne Teil­neh­mer). Eine Aus­nah­me besteht nur dann, wenn ein ärzt­li­ches Attest vor­ge­legt werden kann, aus dem ein­deu­tig her­vor­geht, dass einer Immu­ni­sie­rung des Teil­neh­mers gesund­heit­li­che Gründe entgegenstehen.
  8. Es besteht die Mög­lich­keit, bis zum Ende der Nach­mel­de­frist am Tag der Ver­an­stal­tung, den Start­platz auf eine andere Person zu über­tra­gen, vor­aus­ge­setzt diese wil­ligt gleich­zei­tig in diese Teil­nah­me­be­din­gun­gen und die Daten­schutz­er­klä­rung ein. Für die Über­tra­gung des Start­plat­zes wird sodann eine zusätz­li­che Gebühr in Höhe von 5 Euro (2 Euro für die Jugend­läu­fe) fällig. Diese ist von der ummel­den­den Person am Nach­mel­de­schal­ter auf der Marathon-Messe in bar zu bezahlen.
    Ein Anspruch auf Zusatz­lei­tun­gen (z.B. Finisher-Shirt in pas­sen­der Größe) besteht bei einer Ummel­dung nicht. Ebenso erfolgt bei Umbu­chung keine Erstat­tung von gebuch­ten Zusatz­leis­tun­gen (z.B. Kosten für Finisher-Shirt).

 

§4 Stre­cke

 

  1. Die Stre­cken­füh­rung kann bei der Start­num­mern­aus­ga­be und vor dem Start auf aus­ge­stell­ten Karten und auf der Inter­net­sei­te der Ver­an­stal­tung nach­voll­zo­gen werden. Bei Unklar­hei­ten ist der Ver­an­stal­ter zu kontaktieren.
  2. Die Stre­cke ist mar­kiert und aus­ge­schil­dert. Die Teil­neh­mer haben der Mar­kie­rung zu folgen und dürfen nicht von der geplan­ten Stre­cke abweichen.
  3. Jeder Teil­neh­mer muss aus eige­ner Kraft die Stre­cke absol­vie­ren. Moto­ri­sie­run­gen jeg­li­cher Art und die ein­grei­fen­de Unter­stüt­zung von ande­ren Per­so­nen führen zur Dis­qua­li­fi­ka­ti­on. Aus­ge­nom­men davon ist die Hilfe bei Not­la­gen. Diese ist obligatorisch.
  4. Der Ver­an­stal­ter behält sich das Recht vor, die Stre­cke aus sach­li­chen Grün­den (z.B. Stra­ßen­schä­den, Umwelt­schutz, Wet­ter­la­ge) zu ändern.

 

§5 Zeit­nah­me

 

  1. Die Zeit­nah­me erfolgt durch die Dat­as­port Ger­ma­ny GmbH.
  1. Bei reinen Lauf­ver­an­stal­tun­gen erfolgt die Zeit­nah­me mit­tels ein­ge­bau­tem Chip in der Start­num­mer. Jeder Teil­neh­mer erhält eine Start­num­mer. Staf­feln erhal­ten eben­falls eine Start­num­mer. Die Rück­ga­be des Zeit­chips entfällt.
  1. Bei den Wett­be­wer­ben der Hand­bi­ker und Inli­ner erfolgt die Zeit­nah­me elek­tro­nisch mit­tels zusätz­li­chem Chip. Die Teil­neh­mer an diesen Wett­be­wer­ben erhal­ten einen Chip und eine Start­num­mer. Jeder Teil­neh­mer ist ver­pflich­tet, den Chip wäh­rend des Ren­nens bei sich zu tragen und nach dem Rennen zu retour­nie­ren. Für einen nicht abge­ge­be­nen Chip berech­net die Firma Dat­as­port Ger­ma­ny GmbH 30,00 Euro.
  1. Ohne Chip bzw. ohne Start­num­mer ist keine Zeit­mes­sung als auch keine Erfas­sung des Teil­neh­mers möglich.
  1. Die Zeit­an­zei­ge im Start- und Ziel­be­reich wird mit dem Start­schuss gestar­tet. Neben der Zeit zwi­schen  Start­schuss  und Ziel­ein­lauf   (Brutto-Zeit)   wird  auch   die   indi­vi­du­el­le  Zeit  des Teil­neh­mers zwi­schen Über­que­ren der Start­li­nie und Ziel­an­kunft  (Netto-Zeit) ermit­telt. Bei einem Start in hin­te­ren Start­blö­cken können dabei Unter­schie­de von eini­gen Minu­ten zwi­schen der Zeit­an­zei­ge und der indi­vi­du­el­len Ziel­zeit (Netto-Zeit) entstehen.
  1. Es gibt meh­re­re Zeit­nah­me­punk­te auf den Stre­cken. Alle Teil­neh­mer müssen diese Punkte (z.B. Zeit­nah­me­mat­ten) pas­sie­ren, um in die Wer­tung zu kommen.
  1. Die offi­zi­el­le Start­zeit bestimmt der Ver­an­stal­ter. Diese kann aus sach­li­chen Grün­den (z.B. Unfall auf der Stre­cke, Wet­ter­la­ge etc.) kurz­fris­tig geän­dert werden.
  1. Ende des Rennens:
    • Der offi­zi­el­le Ziel­schluss für die jewei­li­gen Wett­be­wer­be wird auf der Inter­net­sei­te des Ver­an­stal­ters recht­zei­tig bekannt gege­ben. Teil­neh­mer, die das Zeit­li­mit am jewei­li­gen Kilo­me­ter über­schrit­ten haben und nicht in der Lage sind ihr Tempo zu erhö­hen, müssen die Stre­cke ver­las­sen. Wenn sie ent­lang der Stre­cke wei­ter­lau­fen möch­ten, kann dies nur außer­halb des Wett­be­wer­bes auf eigene Ver­ant­wor­tung erfol­gen. Die Benut­zung von Geh­we­gen sowie die Berück­sich­ti­gung der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung sind verpflichtend.
    • wenn ein Teil­neh­mer dis­qua­li­fi­ziert wird oder aus­schei­det, endet das Rennen für diesen bzw. die Staf­fel sofort und unverzüglich.
  1. Been­det ein Teil­neh­mer das Rennen aus eige­ner Ent­schei­dung, ist er ver­pflich­tet, dies dem Ver­an­stal­ter unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Kosten einer Such­ak­ti­on gehen zu Lasten des betrof­fe­nen Teilnehmers.

 

§6 Wich­ti­ge Ver­hal­tens­re­geln wäh­rend der Veranstaltung

 

Die Ver­an­stal­tung findet auf öffent­li­chen, mar­kier­ten und teil­wei­se gesperr­ten Stra­ßen, Wegen und Trails statt, so dass ins­be­son­de­re die fol­gen­den wich­ti­gen Grund­re­geln bei der Teil­nah­me ein­zu­hal­ten sind:

  1. Die Teil­neh­mer müssen sich jeder­zeit an die deut­schen Stra­ßen­ver­kehrs­re­geln halten.
  2. Die Teil­nah­me erfor­dert stän­di­ge Vor­sicht und gegen­sei­ti­ge Rück­sicht. Unüber­sicht­li­che Stre­cken­tei­le sind vor­sich­tig zu laufen, bei Über­que­run­gen von Stra­ßen und an Feld­aus­fah­ren ist beson­de­re Vor­sicht gebo­ten, es ist mit kreu­zen­den Fahr­zeu­gen zu rechnen.
  3. Teil­neh­mer haben sich so zu ver­hal­ten, dass kein ande­rer geschä­digt, gefähr­det oder mehr, als nach den Umstän­den unver­meid­bar, behin­dert oder beläs­tigt wird.
  4. Es ist in keinem Fall erlaubt, Dinge (z.B. Ver­pfle­gungs­ver­pa­ckun­gen) außer­halb der Ver­pfle­gungs­sta­tio­nen bzw. Müll­ei­mern weg­zu­wer­fen oder fal­len­zu­las­sen. Unbe­ab­sich­tig­te Zuwi­der­hand­lun­gen werden beim ersten Mal mit einer Ver­war­nung geahn­det. Im Wie­der­ho­lungs­fall erfolgt der Aus­schluss von der Veranstaltung.
  5. Umwelt­be­ein­träch­ti­gun­gen jeder Art sind zu unter­las­sen und werden mit Dis­qua­li­fi­ka­ti­on geahndet.
  6. Jeder Teil­neh­mer ist wäh­rend der Ver­an­stal­tung für Ver­pfle­gung und Geträn­ke selbst ver­ant­wort­lich. Der Ver­an­stal­ter wird an den Ver­pfle­gungs­zo­nen für ange­mes­sen aus­rei­chen­de Ver­pfle­gung sorgen. Eine Garan­tie für die Ver­füg­bar­keit von Ver­pfle­gung und Geträn­ken über­nimmt der Ver­an­stal­ter jedoch nicht.
  7. Der Teil­neh­mer ver­pflich­tet sich etwai­ge Buß­gel­der, die aus seinem Fehl­ver­hal­ten resul­tie­ren, z.B. wegen eines Ver­sto­ßes gegen Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung oder gegen gesetz­li­che bzw. behörd­li­che Bestim­mun­gen (z.B. Corona-Verordnung), auch wenn diese gegen den Ver­an­stal­ter gerich­tet werden, zu bezah­len bzw. an den Ver­an­stal­ter zu erstatten.

 

§7 Haf­tung

 

  1. Die Haf­tung des Ver­an­stal­ters ist wie folgt begrenzt:
    • Der Ver­an­stal­ter haftet unbe­grenzt für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer fahr­läs­si­gen oder vor­sätz­li­chen Pflicht­ver­let­zung des Ver­an­stal­ters oder eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Ver­an­stal­ters beruht. Die Haf­tung für Folge- und Ver­mö­gens­schä­den (z.B. ent­gan­ge­nen Gewinn) ist ausgeschlossen.
    • Für sons­ti­ge Schä­den, die auf einer fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Ver­an­stal­ters oder eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen, haftet der Ver­an­stal­ter nicht. Es sei denn, es han­delt sich um Schä­den aus der Ver­let­zung von Kar­di­nal­pflich­ten. „Kar­di­nal­pflich­ten“ sind wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­li­chen und auf deren Ein­hal­tung der Teil­neh­mer regel­mä­ßig ver­trau­en darf (z.B. Ein­hal­tung der gel­ten­den Vor­schrif­ten, Unter­wei­sung von Stre­cken­pos­ten). Die Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung von Kar­di­nal­pflich­ten ist jedoch höhen­mä­ßig beschränkt auf den Ersatz des bei Ver­trags­schluss vor­her­seh­ba­ren und ver­trags­ty­pi­schen Schadens.
    • Die vor­lie­gen­de Haf­tungs­be­gren­zung gilt aus­drück­lich auch für ver­lo­ren gegan­ge­ne Wert­ge­gen­stän­de, Beklei­dungs­stü­cke und Ausrüstungsgegenstände.
  1. Der Teil­neh­mer wird hier­mit noch­mals aus­drück­lich darauf hin­ge­wie­sen, dass er für Schä­den die er dem Ver­an­stal­ter oder Drit­ten (z.B. andere Teil­neh­mer oder Zuschau­er) zufügt allein haftet, soweit der Teil­neh­mer diese zu ver­tre­ten hat, d.h. dem Teil­neh­mer Vor­satz oder Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt. Der Teil­neh­mer ver­pflich­tet sich, den Ver­an­stal­ter und/oder die vom Ver­an­stal­ter beauf­trag­ten Per­so­nen von sämt­li­chen Ansprü­chen Drit­ter (z.B. Zuschau­er, Stadt etc.) voll­um­fäng­lich frei­zu­stel­len. Die Frei­stel­lung bezieht sich auf For­de­run­gen und Kosten, die durch ihn ver­ur­sach­te Schä­den ent­stan­den sind. Der Ver­an­stal­ter emp­fiehlt den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung.

 

§8 Ände­run­gen des Ver­an­stal­tungs­ab­laufs und höhere Gewalt

 

  1. „Höhere Gewalt“ bedeu­tet das Ein­tre­ten eines Ereig­nis­ses oder Umstands, dass den Ver­an­stal­ter daran hin­dert, eine oder meh­re­re seiner ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen zu erfül­len, wenn und soweit der Ver­an­stal­ter nach­weist, dass:

(a) dieses Hin­der­nis außer­halb der ihr zumut­ba­ren Kon­trol­le liegt; und

(b) es zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses nicht in zumut­ba­rer Weise vor­her­seh­bar war; und

© die Aus­wir­kun­gen des Hin­der­nis­ses vom Ver­an­stal­ter nicht in zumut­ba­rer Weise hätten ver­mie­den oder über­wun­den werden können.

Bis zum Beweis des Gegen­teils wird bei den fol­gen­den Ereig­nis­sen ver­mu­tet, sie würden die Vor­aus­set­zun­gen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klau­sel erfüllen:

  • Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feind­se­lig­kei­ten, umfang­rei­che mili­tä­ri­sche Mobilisierung;
  • recht­mä­ßi­ge oder unrecht­mä­ßi­ge Amts­hand­lun­gen, Befol­gung von Geset­zen oder behörd­li­chen Anord­nun­gen bzw. Regierungsanordnungen,
  • Pest, Epi­de­mie, Natur­ka­ta­stro­phe oder extre­mes Naturereignis;
  • Explo­si­on, Feuer, Zer­stö­rung von Aus­rüs­tung, län­ge­rer Aus­fall von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on, Infor­ma­ti­ons­sys­te­men oder unzu­rei­chen­de Ver­sor­gung mit Strom, Wasser, Energie.

Der Ver­an­stal­ter ist ab dem Zeit­punkt, zu dem das Hin­der­nis ihm die Leis­tungs­er­brin­gung unmög­lich macht, von seiner Pflicht zur Erfül­lung seiner ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen und von jeder Scha­den­er­satz­pflicht oder von jedem ande­ren ver­trag­li­chen Rechts­be­helf wegen Ver­trags­ver­let­zung befreit.

  1. Aus den vor­ge­nann­ten Grün­den kann der Ver­an­stal­ter die Start­zei­ten sowie Stre­cken­füh­run­gen ändern, die Ver­an­stal­tung ver­kür­zen oder vor­zei­tig abbrechen.
  2. Er ist eben­falls berech­tigt, die Ver­an­stal­tung aus diesen Grün­den bis zu einem Zeit­raum von 13 Mona­ten zu ver­le­gen oder auch kom­plett abzusagen.
  3. Scha­den­er­satz­an­sprü­che, ins­be­son­de­re ent­gan­ge­ner Gewinn oder sons­ti­gen Auf­wen­dun­gen und Kosten im Hin­blick auf die Ver­an­stal­tung, werden in keinem Ände­rungs­fall aner­kannt oder ersetzt.
  4. Begon­ne­ne Ver­an­stal­tun­gen: Muss der Ver­an­stal­ter auf­grund des Ein­tritts höhe­rer Gewalt eine begon­ne­ne Ver­an­stal­tung ver­kür­zen oder abbre­chen, so hat der Teil­neh­mer keinen Anspruch auf Min­de­rung oder Rück­erstat­tung der Startgebühr.
  5. Ver­le­gun­gen: Sollte der Ver­an­stal­ter in der Lage sein, die Ver­an­stal­tung zu einem spä­te­ren Zeit­punkt durch­zu­füh­ren, so hat er die Teil­neh­mer hier­von unver­züg­lich zu unter­rich­ten. Im Fall der Ver­le­gung besteht kein Anspruch auf Rück­erstat­tung der Kosten. Der Teil­neh­mer ist jedoch berech­tigt, den Nach­weis zu erbrin­gen, dass sich durch die Ver­le­gung eine Über­schnei­dung mit ande­ren bereits ein­ge­gan­ge­nen Ver­pflich­tun­gen ergibt und die Ent­las­sung aus dem Ver­trag sowie die Rück­erstat­tung der Start­ge­bühr abzgl. der vom Ver­an­stal­ter bereits geleis­te­ten und noch zu leis­ten­den Zah­lun­gen, aus bereits eige­gan­ge­nen Ver­pflich­tun­gen, für diese Ver­an­stal­tung beanspruchen.
  6. Absa­gen: Kann der Ver­an­stal­ter auf­grund eines Umstan­des, den weder er noch der Teil­neh­mer zu ver­tre­ten hat, die Ver­an­stal­tung nicht abhal­ten, so ent­fällt für den Ver­an­stal­ter der Anspruch auf die Start­ge­bühr abzgl. der vom Ver­an­stal­ter bereits geleis­te­ten Zah­lun­gen. Die Start­ge­bühr wird dem Teil­neh­mer umge­hend zurückerstattet.
  7. Teil­nah­me­ver­bot auf­grund behörd­li­cher Maß­nah­men: Teil­neh­mern, denen auf­grund von behörd­li­chen Maß­nah­men oder Auf­la­gen, die Teil­nah­me am Sport­event zum Zeit­punkt des Starts unter­sagt wird, z.B. nicht geimpf­te Teil­neh­mer bei behörd­li­cher Vor­ga­be einer 2G-Regelung (nur geimpf­te oder gene­se­ne Teil­neh­mer), haben keinen Anspruch auf Rück­erstat­tung der Teil­nah­me­ge­bühr. Eine Aus­nah­me besteht nur dann, wenn ein ärzt­li­ches Attest vor­ge­legt werden kann, aus dem ein­deu­tig her­vor­geht, dass einer Immu­ni­sie­rung des Teil­neh­mers gesund­heit­li­che Gründe entgegenstehen.

 

 

 

 §9 Daten­schutz und Medienrechte

 

Die Bereit­stel­lung, der im Rahmen des Regis­trie­rungs­pro­zes­ses abge­frag­ten Daten ist für die Teil­nah­me an der Ver­an­stal­tung erfor­der­lich. Es besteht keine Pflicht zur Daten­be­reit­stel­lung aller­dings ist eine Teil­nah­me ohne die Daten nicht möglich.

Die Daten­schutz­er­klä­rung über die Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten bei Teil­nah­me an einer Ver­an­stal­tung der SUN Sports­ma­nage­ment GmbH gilt auch für die Teil­nah­me am Einstein-Marathon und ist Bestand­teil dieser All­ge­mei­nen Teilnahmebedingungen.

Die Daten­schutz­er­klä­rung ist hier einsehbar.

 

§10 Gerichts­standstand­ver­ein­ba­rung

 

Auf die ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen zwi­schen dem Ver­an­stal­ter und dem Ver­trags­part­ner findet das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land Anwendung.

Als Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten zwi­schen dem Ver­an­stal­ter und dem Ver­trags­part­ner wird Ulm ver­ein­bart, sofern es sich bei dem Ver­trags­part­ner um einen Kauf­mann, eine juris­ti­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Son­der­ver­mö­gen handelt.

 

§11 Sal­va­to­ri­sche Klausel

 

Sollte eine Bestim­mung dieser All­ge­mei­nen Teil­nah­me­be­din­gun­gen unwirk­sam sein, wird davon die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.

 

 

Stand: 10.01.2022